Überblick über die europäischen Richtlinien für Tätigkeiten mit Wärmepumpen und Klimaanlagen
29.01.2025
Der Fachverband SHK Sachsen ist der erste SHK-Verband, der für die SHK-Branche die Schulungen gem. ChemKlimaSchutzV mit denen seit 2008 geltenden Richtlinien anbietet. Seitdem haben die Schulungen des FV behördliche Anerkennung nach ChemKlimaSchutzV. Sie werden also behördlich kontrolliert und auf Qualität geprüft. Das Angebot gilt deutschlandweit in Kooperation mit weiteren Fachverbänden, Innungen, Herstellern und Großhändlern und zielt neben den Handwerkern auch auf das Herstellerpersonal in Planung und Vertrieb ab. Pro Jahr nehmen in Deutschland etwa 1.000 Teilnehmer an diesen Schulungen teil.
Anpassung an neue Regularien
Inhaltlich habe der Fachverband seine Schulungen bereits an die neuen Regelwerke und Standards angepasst. In Deutschland sei die Umsetzung der Normen entsprechend den europäischen Verordnungen noch nicht umgesetzt. Ohne diese Grundlagen und das organisatorische Regelwerk, etwa wie umfangreich die Schulungen sein müssen, habe der FV als Schulungsorgan nicht die Möglichkeit, die Sachkundeprüfung nach den neuen Standards durchzuführen, auch wenn er technisch dazu in der Lage sei.
Die zugrundeliegende Problematik
Der Ausstieg aus der Nutzung fluorierter klimaschädlicher Treibhausgase (F-Gase) soll aufgrund der beschleunigten Erderwärmung durch neue europäische und nationale gesetzliche Regelungen vorgezogen werden. Ziel ist eine sukzessive Reduktion, um Emissionen ab 2050 gänzlich zu vermeiden. Seit 2023 ersetzen deshalb zunehmend natürliche Stoffe wie Propan (R290) oder CO2 und andere Low-GWP-Mittel die konventionellen F-Gase wie z.B. R410A. Aufgrund der seit 2025 geltenden Verbote und Beschränkungen bei der Verwendung von F-Gasen werden zunehmend brennbare Kältemittel wie R32, R1234yf oder R290 in Klimaanlagen und Wärmepumpen eingesetzt. Wer Wärmepumpen (Split- oder Monoblockgeräte) und Klimaanlagen mit brennbaren Kältemitteln montieren, in Betrieb nehmen, dabei auf Dichtheit prüfen und instand halten will, muss neben der Personensachkunde nach F-GaseV jedoch gemäß BetrSichV § 2 Abs. 5., DIN EN ISO 22712 und DIN EN 378-4 einen gesonderten Fachkundenachweis für den Umgang mit brennbaren Kältemitteln erbringen.
Seit dem 11. März 2023 gilt nun die Verordnung (EU) 2024/573 (3. F-GaseV). Mit Stand vom 09.09.2024 gilt inzwischen auch die neue DVO (EU) 2024/2215 zur Qualifizierung vom Fachpersonal und zur Zertifizierung von Unternehmen. Für den Vollzug der Verordnung (EU) 2024/573, der Durchführungsverordnungen sowie der dazugehörigen nationalen Verordnungen sind die Bundesländer zuständig. Der Anpassungsprozess an die neuen europäischen Richtlinien ist in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Derzeit wird eine Novelle der ChemKlimaschutzV vorbereitet, die Regelungen für die Umstellung enthalten wird.
Klärungsbedarf
Zu folgenden Fragen steht unser Referent Henry Auerbach im Austausch mit den zuständigen Behörden:
- Darf man aktuell auch noch an einem Sachkundekurs nach dem alten Standard teilnehmen?
- Können in der Übergangszeit anerkannte Einrichtungen parallel Sachkundekurse nach dem alten und neuen Standard durchführen?
- Mindestdauer der neuen Sachkundekurse
- Muss man im Auffrischungskurs erneut eine Sachkundeprüfung ablegen?
- Wer darf die Auffrischungskurse gem. 3. F-GaseV, Art. 10 Abs. 9 durchführen? (Hierfür sollten nur die bisher dafür berechtigten Stellen nach § 5 Abs. 2 und 3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vorgesehen werden).
- Zu neuen Schulungsinhalten in der DVO 2024/2215 wie z.B. zu brennbaren Kältemitteln wird bereits seit einigen Jahren auf Grundlage und Anforderung zur Fachkunde mehrerer deutscher und europäischer Normen und Verordnungen, auch im SHK-Handwerk, vollumfänglich geschult. Es ist deshalb sachgerecht und zielführend, dass Zertifizierungsstellen diese Ausbildungsnachweise berücksichtigen und als gleichwertig anerkennen. Für diese Zertifikatinhaber sollte im Resultat der Umfang der verpflichtenden Auffrischungskurse entsprechend den bereits nachgewiesenen relevanten Ausbildungsinhalten gekürzt und angepasst werden können.
Folgende Punkte sind bereits gesetzlich geregelt:
Bestehende Sachkundebescheinigungen, die für Tätigkeiten ausgestellt wurden, die bereits zertifizierungspflichtig waren, bleiben zunächst gültig (Art. 10 Abs. 9 Satz 1). Inhaber von Sachkundebescheinigungen müssen jedoch spätestens bis zum 12. März 2029 an Auffrischungskursen teilnehmen. (Verordnung (EU) 2024/573 Art. 10 Abs. 9 S. 2 und 3).
Der Schulungsumfang zur Personen-Sachkundebescheinigung für die neuen Kat. A1 und A2 wird um die Bereiche Effizienz und Umgang mit brennbaren Kältemitteln erweitert. Zusatzkategorien z.B. für den Umgang mit CO2 oder Ammoniak sind fakultativ. Das hat den Vorteil, dass man nicht wie bisher zusätzlich eine separate Schulung zur Fachkunde im Umgang für brennbare Kältemitteln buchen muss.
Bestehende Unternehmenszertifikate, die für Tätigkeiten ausgestellt wurden, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zertifizierungspflichtig waren, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, zunächst gültig (Art. 10 Abs. 9 Satz 1).
Weiterführende Informationen zu den Kursen und Buchungen sind z.B. über den Link abrufbar. Als Ansprechpartner stehen Ihnen Herr Auerbach (Henry.Auerbach@installateur.net) gern zur Verfügung.