Umsatzsteuer - Dauerfristverlängerung
31.01.2011
Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft informiert per Rundschreiben über die seit dem 01.01.2011 bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Antrages auf Dauerfristverlängerung sowie der Anmeldung der Sondervorauszahlung. Ein neuer Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 17.12.2010 regelt dies.
Statt der Umsatzsteuervoranmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Meldezeitraums kann auch eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Dadurch verlängert sich die Frist für die Abgabe der Voranmeldung und die Entrichtung der Vorauszahlung um einen Monat. Die Fristverlängerung wird bei einem Unternehmer, der die Voranmeldung monatlich abzugeben hat, allerdings nur gewährt, wenn dieser eine Sondervorauszahlung in Höhe 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres auf die Steuer entrichtet (§§ 46 ff Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).
Seit dem 01.01.2011 kann auf der Grundlage der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nur noch im Härtefall auf eine elektronische Übermittlung des Antrages auf Dauerfristverlängerung sowie der Anmeldung der Sondervorauszahlung verzichtet werden. In diesem Fall hat der Unternehmer immer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.